
Angstmacher Insolvenz
Manchmal kommt die Pleite überraschend. Meistens kündigt sie sich lange vorher an und steht am Ende eines langen, zermürbenden Niedergangs. Die Insolvenz des Arbeitgebers ist in jedem Fall eine absolute Ausnahmesituation für den Betriebsrat und die Belegschaft. In der wirtschaftlichen Notlage geht es regelmäßig um Kurzarbeit, Outsourcing, Umstrukturierung, Entlassungen, und große finanzielle Einbußen. Gleichzeitig es gibt die große Hoffnung, dass es doch noch irgendwie weitergeht mit dem Betrieb. Die Nerven liegen blank. Schließlich steht viel auf dem Spiel – für alle Betroffenen.
Das Management versucht meist bis zum bitteren Schluss, die Insolvenz in stiller Eigenregie aufzuhalten und solange jede Einmischung von außen abzuwehren. Der Belegschaft werden in diesem Zuge einschneidende Verzichtsleistungen abverlangt, ohne dass eine Besserung greifbar ist. Das erzeugt enormen Druck auf den Betriebsrat.
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Kühlen Kopf bewahren in wirtschaftlich angespannten Zeiten
Viele Unternehmen haben ihre wirtschaftlichen Reserven aufgezehrt. Dazu kam es auch im Zuge der Lieferkettenstörungen und der enormen Anstiege bei den Energie- und sonstigen Einkaufspreise. Mittlerweile haben sich viele der Verwerfungen gelegt. Gleichwohl verlangt digitale, soziale und ökologische Transformation der Wirtschaft den Betrieben hohe Innovations- und Anpassungsleistungen ab. Dabei ist der betriebliche Kostendruck enorm. Betriebsräte können sich trotz dieser komplexen Lage zu einem standfesten Gremium entwickeln – wie dies gelingen kann lesen Sie im folgenden Artikel:
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Welche Vorgaben sind bei der Insolvenz zu berücksichtigen?
In der Vergangenheit gingen wirtschaftlich gefährdete Unternehmen vorschnell in die Insolvenz. Dies hat das in 2021 in Kraft getretene neue Insolvenzrecht: das so genannte Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) geändert. „Herzstück“ dieses Pakets ist das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz, kurz auch StaRUG genannt.
Seitdem hat die Sanierung und Restrukturierung der Betriebe Vorrang vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auch der Betriebsrat hat hier wichtige Möglichkeiten der Mitgestaltung an die Hand bekommen.
Was tun bei Insolvenzgefahr? Die Handlungsoptionen für den Betriebsrat
Betriebsratsmitglieder von Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage brauchen einen schnellen Überblick zu ihren Handlungsmöglichkeiten. Sie brauchen Hinweise auf frühe Anzeichen im Vorfeld einer Insolvenz. Und sie brauchen Tipps zu den wesentlichen Weichenstellungen auf dem Weg zu einer erfolgreichen Sanierung Ihres Betriebes. Aber auch, wenn eine Insolvenz nicht mehr abwendbar ist, benötigt der Betriebsrat valide Informationen, z. B. zu den Themen "Interessenausgleich" und "Sozialplan".
Wie bekommt der Betriebsrat das insolvenzrechtliche Grundwissen?
Gremien sollten nicht nur ihre Mitbestimmungsrechte kennen, sie benötigen darüber hinaus Basiswissen zum Insolvenzverfahren und zum Thema Sanierung.
Der Betriebsrat hat gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Droht ein Insolvenzverfahren, gilt ein entsprechendes Seminar als erforderlich in diesem Sinne.
Besonders empfehlenswert in der Krisensituation sind Betriebsseminare. Diese können exakt auf die Informationsbedarfe des Gremiums zugeschnitten werden und Themen wie zum Beispiel: Basiswissen zum Insolvenzverfahren, Ein-und Ausrichtung des Wirtschaftsausschusses, Überprüfung der Wirtschaftlichkeitsrechnung oder Erarbeitung einer Strategie oder eines Alternativkonzeptes für die konkrete Situation im Betrieb beinhalten.
Warum ist die Arbeit im Wirtschaftsausschuss wichtig?
Ein Wirtschaftsausschuss wird gemäß § 106 ff BetrVG gebildet. Der Ausschuss besitzt erweiterte Rechte gegenüber der Geschäftsführung und wird regelmäßig und unaufgefordert zur wirtschaftlichen Lage unterrichtet.
Der Wirtschaftsausschuss kann außerdem initiativ viel früher als der Betriebsrat und ohne eine Begründung Informationen, Unterlagen und Berichte zu wirtschaftlichen Angelegenheiten von der Geschäftsführung anfordern.
Er wird damit zu einer wichtigen Möglichkeit, die Lage und Entwicklung eines Unternehmens systematisch zu ergründen und Handlungsbedarfe zu erkennen.
War bislang die Arbeit im Wirtschaftsausschuss oft stark ausgerichtet auf die Auswertung und Fortschreibung von Jahresabschlusszahlen. Angesichts der Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft werden jetzt unternehmensstrategische Fragestellungen wichtiger. Der Wirtschaftsausschuss ist gefragt, dem Betriebsrat Zugänge zu eröffnen, das betriebliche Geschäftsmodell auf seine Zukunftsfähigkeit und Anpassungsbedarfe hin bewerten zu können.
In diesem Zusammenhang könnte ein Orientierungsworkshop wichtige Impulse erarbeiten.
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Aktivitäten und Unterstützungsangebote der TBS zum Thema Arbeit und Ökonomie
- Beratungen und Seminare zur Arbeit im Wirtschaftsausschuss
- Begleitung betrieblicher Verhandlungen zu Interessenausgleichen und (Transfer-)Sozialplänen
- Beratungsangebote zur betrieblichen Prämiengestaltung
- Unterstützungsangebote zu neuen gesetzlichen Möglichkeiten der Restrukturierung und Sanierung
- Coaching in Krisenzeiten
Glossar
Anfechtung
Kam es vor der Insolvenzeröffnung zur Bevorzugung einzelner Gläubiger*innen und dem Abfluss von Vermögenswerten, können solche Vermögensverschiebungen durch den oder die Insolvenzverwalter*in angefochten und rückgängig gemacht werden. Wichtige rechtliche Fristen beziehen sich auf den Zeitraum von drei Monaten vor oder nach dem Insolvenzantrag. Unter Umständen reichen die Fristen für den Rückgriff zehn Jahre zurück.
Ausschlussfrist (auch Verfallsfrist)
Bleiben die Lohn- und Gehaltszahlungen ganz oder teilweise aus, dann kann nach kurzer Zeit der rechtliche Anspruch auf Auszahlung verfallen. Je nach Festlegung der Ausschlussfrist in Arbeits- und Tarifvertrag kann dies beispielsweise schon nach einem Monat der Fall sein. Mit einer sogenannten Geltendmachung kann dieser Anspruchsverfall verhindert werden.
Berichtstermin
Dieser erste Termin der Gläubigerversammlung wird vom Gericht festgelegt und soll innerhalb von sechs Wochen nach der Insolvenzeröffnung erfolgen. § 156 InsO: „Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden. Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen.“
Eröffnungsbeschluss
Der Eröffnungsbeschluss markiert den Beginn des eigentlichen Insolvenzverfahrens. Das Gericht prüft Insolvenzanträge vorher auf Zulässigkeit. Eröffnet wird das Verfahren nur, wenn genügend Masse vorhanden ist, also die zu erwartenden Verfahrenskosten durch das Restvermögen des Unternehmens gedeckt sind. Im Eröffnungsbeschluss werden u. a. Sicherungsmaßnahmen festgelegt sowie der oder die Insolvenzverwalter*in mit bestimmten Vollmachten ausgestattet.
ESUG
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen. Seit 1. März 2012 gültig. Damit gibt es Neuerungen zu Eigenverwaltung, Insolvenzplanverfahren und Schutzschirmverfahren. Die frühzeitige Sanierung von Unternehmen soll begünstigt werden und es sollen mehr Spielräume für die außergerichtliche Sanierung gewährt werden.
Forderungstabelle
Die Forderungstabelle wird von der Insolvenzverwaltung geführt. Zur Tabelle werden alle Forderungen der Gläubiger*innen angemeldet, die vor der Insolvenz entstanden sind. Aufgrund des in der Regel nur sehr knappen Restvermögens eines insolventen Unternehmens besteht wenig Aussicht für die Gläubiger*innen, ihre Insolvenzforderungen tatsächlich mit einer hohen Quote befriedigt zu bekommen.
Geltendmachung
Mit einer Geltendmachung kann verhindert werden, dass der Rechtsanspruch auf ausstehende Lohn- und Gehaltszahlungen nach kurzer Zeit verfällt. Formulare und Muster gibt es bei der Gewerkschaft.
Gläubiger*in
Die Bezeichnung Gläubiger*in meint den oder die Kreditgeber*in oder kurz Kreditor*in. Diese Bezeichnung kommt vom italienischen creditore. Ganz wörtlich ist also der oder die Gläubiger*in der- bzw. diejenige, der oder die glaubt, dass ein oder eine Schuldner*in die eigenen Schulden begleichen wird.
Gläubigerausschuss
Dieses Gremium unterstützt und überwacht den oder die Insolvenzverwalter*in. Vertreten sein sollen sowohl Gläubiger*innen mit hohen Forderungen als auch Kleingläubiger*innen. Das Gesetz sieht ausdrücklich Arbeitnehmervertreter*innen im Gläubigerausschuss vor. Erfüllt das insolvente Unternehmen bestimmte Größenmerkmale, dann muss auch schon vor der eigentlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet werden. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat einen großen Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin.
Gläubigerversammlung
Gremium zur Vertretung der Gläubigerinteressen gegenüber dem Schuldnerunternehmen, der Insolvenzverwaltung und dem Insolvenzgericht. Teilnahmeberechtigt sind alle Gläubiger*innen, einberufen und geleitet wird die Versammlung vom Gericht. Die Einladung erfolgt anhand des Gläubigerverzeichnisses und über öffentliche Bekanntmachung. Zwei wichtige vom Gericht festzusetzende Termine sind der sogenannte Berichtstermin und der Prüfungstermin.
Gleichwohlgewährung
Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Fall, dass keine Kündigung vorliegt, aber das Entgelt durch die Insolvenz des Unternehmens ausbleibt.
Illiquidität / illiquide sein
Finanziell nicht flüssig sein, siehe Zahlungsunfähigkeit.
Insolvenz
Insolvenzgründe liegen bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit vor. Auch die Führungslosigkeit einer Gesellschaft kann ein Insolvenzumstand sein.
Insolvenzantrag
Gläubiger*innen und auch die Unternehmensvertreter*innen selbst können einen Insolvenzantrag bei Gericht einreichen. In vielen Fällen sind Unternehmensvertreter*innen innerhalb einer engen Frist zum Insolvenzantrag verpflichtet. Der Insolvenzantrag ist noch nicht gleichbedeutend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zunächst prüft das Gericht, ob tatsächlich Insolvenzgründe vorliegen und das insolvente Unternehmen über genügend Masse für die Verfahrenskosten verfügt.
Insolvenzeröffnung
Das Insolvenzverfahren ist nicht schon mit dem Insolvenzantrag eröffnet, sondern erst nach einem Eröffnungsbeschluss, den das Insolvenzgericht nach eingehender Prüfung vornimmt.
Insolvenzforderungen
Müssen von den Gläubiger*innen „zur Tabelle“ angemeldet werden, die der oder die Insolvenzverwalter*in führt. Insolvenzforderungen sind die offenen Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind. Die Aussichten auf Zahlung sind gering. Werthaltiger sind die sogenannten Masseforderungen.
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld bzw. Insolvenzausfallgeld ist eine Leistung der Arbeitsagentur. Sie übernimmt Lohn- und Gehaltszahlungen für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Bis das Insolvenzgeld ausgezahlt werden kann, muss unter Umständen eine Bankenzwischenfinanzierung erfolgen.
Insolvenzgericht
Als Insolvenzgericht fungiert im Grundsatz das jeweilige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In vielen Bundesländern ist es aufgrund der schwierigen und zeitkritischen Arbeit der Insolvenzrichter*innen so geregelt, dass die Insolvenzzuständigkeit an denjenigen Amtsgerichten gebündelt ist, bei denen sich zugleich auch ein Landgericht befindet. Die Liste der Insolvenzgerichte, nach Bundesländern gegliedert, kann man über das Internet-Justizportal des Bundes und der Länder einsehen. Dort ist auch kostenfrei und öffentlich in Erfahrung zu bringen, welche Insolvenzanträge eingegangen sind. Diese amtlichen Online-Informationen sind tagesaktuell.
Insolvenzverschleppung
Strafbare Nichtanmeldung einer Insolvenz, trotz Vorliegen von Insolvenzgründen.
Insolvenzverwalter*in
Der oder die Insolvenzverwalter*in handelt im Auftrag des Gerichts. Er oder sie soll die Verhältnisse des insolventen Unternehmens prüfen und das Restvermögen sichern sowie möglichst mehren. Die Insolvenzverwaltung ist gegenüber der Gläubigerversammlung berichtspflichtig und wird vom Gläubigerausschuss beaufsichtigt. Ein „starker“ Insolvenzverwalter bzw. eine „starke“ Insolvenzverwalterin ist vom Gericht ermächtigt, die bisherige Geschäftsführung abzulösen. Eine „schwache“ Insolvenzverwaltung hat nur einen Zustimmungsvorbehalt, das heißt sie kontrolliert die amtierende Geschäftsführung. Der Eröffnungsbeschluss gibt über die Vollmachten Auskunft.
Liquidität / liquide sein
Finanziell flüssig sein, siehe Zahlungsfähigkeit.
Masse (Insolvenzmasse)
Dies ist der insolvenzrechtliche Begriff für das Restvermögen eines insolventen Unternehmens. Aufschluss über die Masse gibt das sogenannte Masseverzeichnis, das der oder die Insolvenzverwalter*in erstellt. Abgesondert und ausgesondert werden alle Vermögenspositionen, die rechtlich nicht für das Insolvenzverfahren zur Verfügung stehen.
Massearmut
Deckt die Masse, also das Restvermögen des insolventen Unternehmens, nicht einmal die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens, dann wird es eingestellt bzw. gar nicht erst eröffnet. Siehe zum Vergleich Masseunzulänglichkeit.
Masseforderung / Masseverbindlichkeit
Forderungen an das insolvente Unternehmen, die nach der Insolvenzeröffnung anfallen (z. B. Löhne) sind eine sogenannte Masseverbindlichkeit. Der oder die Insolvenzverwalter*in haftet für Masseverbindlichkeiten. Diese müssen von der Insolvenzverwaltung vorrangig bedient werden. Hier greifen nicht die Verteilungsschlüssel bzw. Quotierungen wie für die Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet wurden. Deshalb sind Masseforderungen in aller Regel werthaltiger als bloße Insolvenzforderungen – es sei denn es liegt Masseunzulänglichkeit vor.
Masseunzulänglichkeit
Deckt die Masse, also das Restvermögen eines insolventen Unternehmens, gerade noch die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst ab, dann liegt Masseunzulänglichkeit vor. Masseverbindlichkeiten können dann nicht mehr vollständig aus der Masse bedient werden. Der oder die Insolvenzverwalter*in hat dies anzuzeigen und ist im Grundsatz haftpflichtig. Siehe zum Vergleich Massearmut.
Prüfungstermin
Neben dem Berichtstermin ist der Prüfungstermin das zweite wichtige Zusammenkommen der Gläubigerversammlung. Der Prüfungstermin wird vom Gericht festgelegt. Im Prüfungstermin werden alle zur Forderungstabelle angemeldeten Ansprüche der Gläubiger*in geprüft und gegebenenfalls bestritten.
Quote
Der Prozentsatz, mit dem die Forderungen der Gläubiger*innen im Regelverfahren bedient werden. Die Quote bewegt sich oft nur im einstelligen Bereich.
Restrukturierungsbeauftragte*r
Das Restrukturierungsgericht bestellt in bestimmten Fällen (§73 StaRUG) eine*n Restrukturierungsbeauftragte*n, der unabhängig, neutral und in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahren sein soll. Die Aufgaben der Restrukturierungsbeauftragten bestehen vor allem in der Begleitung/Beaufsichtigung der Umsetzung des Restrukturierungsplans (§ 76 StaRUG) und ähneln denen eines Sachwalters bzw. einer Sachwalterin.
Rückschlagsperre
Die Rückschlagsperre bezieht sich auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändungen). Der oder die Insolvenzverwalter*in hat das Recht, Vermögensverschiebungen aus dem Monat vor der Insolvenzverfahrenseröffnung nachträglich unwirksam zu machen (§ 88 InsO).
Sachwalter*in
Gewährt das Gericht dem insolventen Unternehmen die Eigenverwaltung bzw. ein Schutzschirmverfahren, dann wird kein oder keine Insolvenzverwalter*in eingesetzt, sondern es wird ein sogenannter Sachwalter oder eine Sachwalterin mit der Begleitung beauftragt.
Sanierungsmoderator*in
Die Sanierungsmoderation darf bis zu drei Monate (maximal 6 Monate) dauern. Innerhalb dieses Zeitraums versucht diese unabhängige, erfahrene Person, zwischen dem oder der Schuldner*in und den Gläubiger*innen zu vermitteln und einen einvernehmlichen Vergleich zu erreichen, und erstattet dem Restrukturierungsgericht monatlich schriftlich Bericht über den Verlauf der Moderation. Eine Sanierungsmoderation versucht anstelle eines Restrukturierungsplans zu einer Lösung zu gelangen.
Schuldner*in
Schuldner*in (Debitor*in) ist der- oder diejenige der oder die dem oder der Gläubiger*in (Kreditor*in) aufgrund eines Schuldnerverhältnisses eine Leistung zu erbringen hat.
Stabilisierungsmaßnahmen
Das Restrukturierungsgericht kann sogenannte Stabilisierungsmaßnahmen anordnen, die für die Restrukturierung erforderlich sind (§ 49 StaRUG). Dazu gehören etwa eine Vollstreckungssperre oder Verwertungssperre, sprich: dem Unternehmen soll Zeit und Raum für eine Stabilisierung gegeben werden (§ 56 StaRUG).
Verfrühungsschaden
Kündigt ein*e Arbeitnehmer*in den Arbeitsvertrag aufgrund der Insolvenz des arbeitgebenden Unternehmens, dann kann aus dieser vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Verfrühungsschaden u. a. durch entgangenen Lohn entstehen. Das Unternehmen ist im Grundsatz schadenersatzpflichtig.
Zahlungsunfähigkeit
Unfähigkeit, die fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht und uneingeschränkt begleichen zu können. Das ist der wesentliche gesetzliche Insolvenzgrund. In aller Regel ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn mehr als 10 % der Verbindlichkeiten mit mehr als drei Wochen Zahlungsverzug offenbleiben. Es kommt aber auf den konkreten Fall an. Säumige Zahler können sich beispielsweise auf bloße Zahlungsunwilligkeit berufen.
Zurückbehaltungsrecht
Bleibt ein Unternehmen die Lohn- und Gehaltszahlungen schuldig, können die Arbeitnehmer*innen die Arbeit verweigern (zurückbehalten), während der Entgeltanspruch fortbesteht. Bei der Arbeitsverweigerung ist unter anderem zu beachten, dass die Arbeitsverweigerung verhältnismäßig sein sollte.
Zustimmungsvorbehalt
Dieser Begriff wird vom Gericht bei der Einsetzung und Ermächtigung des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin verwendet. Wird die Insolvenzverwaltung mit einem Zustimmungsvorbehalt gegenüber der Geschäftsführung ausgestattet, dann hat sie die Rolle einer „schwachen“ Insolvenzverwalterin. Er löst die bisherige Geschäftsführung nicht ab, sondern deren Tätigkeit steht unter seinem kontrollierenden Zustimmungsvorbehalt.