Verhindern – gestalten – mitbestimmen!
Viele Outsourcingbestrebungen beginnen im Kleinen. So können zum Beispiel Verträge von bestehenden Zulieferern genutzt werden, um unmerklich immer mehr eigene Leistungen und Prozesse an diesen Betrieb zu übertragen. Am Ende kann dann die Auslagerung von ganzen Abteilungen stehen. Hier ist also das gute Gespür des Betriebsrats gefragt, entsprechende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen.
Der Betriebsrat sollte zunächst über den Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG) Informationen zum Outsourcingvorhaben anfordern, z. B. den Meilensteinplan, Gründe und Ziele der Auslagerung, Wirtschaftlichkeitsrechnung, Risikobeurteilung, angepasste Personal- und Kapazitätsplanung etc. Entscheidend ist dabei zu klären, ob es sich um eine Betriebsänderung handelt, da diese starke Mitbestimmungsrechte nach §§ 111 ff BetrVG auslöst. Ist der Befund nicht eindeutig, sollte die Interessenvertretung externen Sachverstand hinzuziehen.
Entstehenden Gerüchten und Ängsten innerhalb der Belegschaft kann der Betriebsrat begegnen, indem er diese sensibel informiert und beteiligt. Wenn es um die Erarbeitung eines Alternativkonzeptes geht, kann er ihre Einbindung mit dem § 92a BetrVG begründen. Denn die Beschäftigten können in der Regel gute Hinweise zu Risiken einer Auslagerung, alternativen Ideen bzgl. Kosteneinsparung, Potenzialen etc. geben.
Zusätzlich zu dieser Einschätzung muss der Betriebsrat eine Risikoeinschätzung, eine Potenzialanalyse sowie eine Kosten-Nutzen-Rechnung erstellen. Auf dieser Grundlage kann er eine Strategie entwickeln, mit der er das Outsourcing verhindern oder Alternativvorschläge im Rahmen eines Interessenausgleichs und Sozialplans durchsetzen kann.
Die TBS kann den Betriebsrat in diesem Prozess unterstützen, von der Überprüfung der Wirtschaftlichkeitsrechnung über die Erarbeitung einer Strategie sowie eines Alternativkonzeptes bis hin zur Erstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplans.