Ein (zu) wenig genutztes Instrument
Die vorausschauende Gefährdungsbeurteilung ist eine gesetzliche Anforderung aus der Arbeitsstättenverordnung. Dennoch wird sie heute noch zu selten genutzt. Ein Thema, das der Interessenvertretung neue Chancen eröffnet.
Die vorausschauende Gefährdungsbeurteilung ist speziell vorgeschrieben, bevor neue Arbeitsplätze eingerichtet werden, etwa bei Neu- und Umbauten oder Reorganisationsmaßnahmen, aber auch bei der Neuanschaffung von Maschinen oder der Veränderung von Arbeitsprozessen. Damit ist sie eine wichtige Präventionsmaßnahme, die dafür sorgt, dass Gefährdungen und Belastungen bereits in der Planungsphase erkannt und noch Korrekturen oder andere Maßnahmen vorgenommen werden können.
Wichtig ist, dass der Gesundheitsschutz schon in der Planung „mitgedacht“ wird. Das bringt deutliche Verbesserungen im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz „von Anfang an“. Dem Arbeitgeber kann dies auch erhebliche Kosten sparen, weil Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht nachträglich mit hohem Aufwand behoben werden müssen. Bis heute werden diese Chancen in der betrieblichen Realität (noch) zu selten genutzt.
Für Betriebs- und Personalräte bedeutet dies einen zusätzlichen Ansatz, sich für eine umfassende Durchführung der Gefährdungsbeurteilung stark zu machen. Die Interessenvertretung kann an dieser Stelle die Initiative ergreifen und ihre Mitbestimmungsrechte nutzen, etwa durch den Abschluss einer entsprechenden Betriebs-/Dienstvereinbarung. Diese sollte u. a. regeln, dass der Arbeitgeber bei Einrichtung von (neuen) Arbeitsplätzen eine vorausschauende Gefährdungsbeurteilung bereits in der Planungsphase zu erstellen hat, also z.B. bevor ein neues Büro bezogen oder eine neue Maschine in Betrieb genommen wird.
Wie eine solche Betriebs- oder Dienstvereinbarung aussehen und wie man sie (auch strategisch) durchsetzen kann, zeigen wir Ihnen in Form von Seminaren und Beratung vor Ort.