Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen muss im Rahmen der Mitbestimmung entwickelt werden
Endlich hat die Neufassung der Arbeitsstättenverordnung deutliche Anforderungen an die Beurteilung psychischer Belastungen vorgegeben. Ein wichtiger Schritt, da ihre Durchführung trotz Festschreibung im Arbeitsschutzgesetz in den wenigsten Betrieben erfolgte – laut Befragung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) in NRW nur in 18 % der Betriebe.
Die zunehmende Zahl psychisch bedingter Langzeiterkrankungen und Ausfälle aufgrund von Arbeitsunfähigkeit zeigt aber deutlich den Handlungsbedarf. Hierbei ist zu beachten: Der Arbeitgeber ist für die Durchführung der Beurteilung sowie für Planung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen verantwortlich. Es gibt jedoch keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen. Diese muss – so die Rechtsprechung – zwischen Interessenvertretungen und Arbeitgebern im Rahmen der Mitbestimmung entwickelt werden.
Bei der Planung, welche Verfahren angewendet und wie die beschlossenen Maßnahmen im Betrieb umgesetzt werden können, steht die TBS den Interessenvertretungen als Lotse gerne zur Verfügung. Gemeinsam mit Gewerkschaften und den Kolleginnen und Kollegen in den Betrieben hat die TBS hierzu vielfältige Erfahrungen gesammelt und stellt diese in Form von Beratung und Handlungshilfen zur Verfügung.