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TBS als Lotse bei Gefährdungsbeurteilungen

Die Durch­führung der Gefähr­dungs­beur­tei­lun­gen muss im Rahmen der Mit­be­stimmung entwickelt werden

Endlich hat die Neufassung der Arbeitsstättenverordnung deutliche Anforderungen an die Beurteilung psychischer Belastungen vorgegeben. Ein wichtiger Schritt, da ihre Durch­führung trotz Fest­schreibung im Arbeitsschutzgesetz in den wenigsten Betrieben erfolgte – laut Befragung der Gemein­samen Deut­schen Arbeits­schutz­strategie (GDA) in NRW nur in 18 % der Betriebe. 

Die zunehmende Zahl psychisch bedingter Lang­zeit­er­kran­kungen und Ausfälle aufgrund von Arbeitsunfähigkeit zeigt aber deutlich den Handlungsbedarf. Hierbei ist zu beachten: Der Arbeitgeber ist für die Durchführung der Beurteilung sowie für Planung und Ums­etzung der erforderlichen Maß­nahmen verantwortlich. Es gibt jedoch keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Durch­führung der Gefähr­dungs­beur­tei­lun­gen. Diese muss – so die Recht­sprechung – zwischen Inte­ressen­­vertretungen und Arbeit­gebern im Rahmen der Mit­be­stimmung entwickelt werden. 

Bei der Planung, welche Verfahren angewendet und wie die beschlossenen Maßnahmen im Betrieb umgesetzt werden können, steht die TBS den Interessenvertretungen als Lotse gerne zur Ver­fügung. Gemeinsam mit Gewerkschaften und den Kolleginnen und Kollegen in den Betrieben hat die TBS hierzu vielfältige Erfahrungen gesammelt und stellt diese in Form von Beratung und Hand­lungs­hilfen zur Verfügung.