Sind „virtuelle“ BR-Sitzungen (über Telefon- oder Videokonferenz) möglich und besteht dabei Beschlussfähigkeit?
Das Coronavirus hat die Arbeitswelt fest im Griff. Beschäftigte arbeiten im Homeoffice, Termine und Besprechungen werden abgesagt. Wie kann die Betriebsratsarbeit jetzt weitergehen? Sind eigentlich auch „virtuelle“ Betriebsratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz möglich
Zunächst einmal gilt: Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Durchführung von „virtuellen“ Betriebsratssitzungen (mittels Telefon- oder Videokonferenzsystemen) regeln.
Außerdem ist grundsätzlich zu beachten: Gemäß § 33 BetrVG müssen Beschlüsse des Betriebsrates mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Demnach ist eine Beschlussfassung per Telefonkonferenz, E-Mail oder im Umlaufverfahren formaljuristisch nicht möglich. Wenn eine Präsenzsitzung allerdings (auch außerhalb des Betriebes) wegen akuter Infektionsgefahr gleichwohl „unbedingt“ vermieden werden soll, ist zu folgendem Vorgehen zu raten:
- Die Betriebsratssitzung per Video-Konferenz muss in einer Präsenzsitzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, gemäß § 33 BetrVG, beschlossen werden.
- Alle Teilnehmenden erklären zu Protokoll, dass sie mit der Durchführung als Video-Konferenz einverstanden sind.
- Alle Betriebsratsmitglieder können teilnehmen.
- Bei den Einladungen werden alle vorgeschriebenen Formalien eingehalten (Ladung aller Mitglieder, Übersendung einer Tagesordnung und Registrierung der Anwesenheit).
- Alle Teilnehmenden müssen alle immer sehen bzw. hören können, es dürfen sich keine weiteren Personen in den Räumen aufhalten, in denen sich die Teilnehmer aufhalten, der Zugang und eventuelle Zugangscodes zur Sitzung sind vertraulich.
- Der Betriebsrat kann dann über alle Themen diskutieren und hierzu per Abstimmung Meinungsbilder erstellen. Auf der Grundlage derartiger Abstimmungen können Betriebsratsvorsitzende gegenüber den Arbeitgebern Erklärungen abgeben.
- Die Abstimmungen sollten aus formalen Gründen in den nächsten regulären Betriebsratssitzungen wiederholt werden.
- Die Betriebsparteien schließen auf Unternehmensebene eine Regelungsabrede dahingehend, dass niemand die ordnungsgemäße Beschlussfassung in Frage stellen wird.
Zu beachten ist allerdings: Das beschriebene Vorgehen senkt zwar das Risiko der Unwirksamkeit der Beschlüsse, es beseitigt dies aber nicht, auch die Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.3.2020 ändert daran grundsätzlich nichts. Jede betroffene Person wie Beschäftigte, leitende Angestellte oder auch Betriebsratsmitglieder könnten den Rechtsweg beschreiten und die Beschlüsse anfechten.
Alternativ zu „Betriebsratsbeschlüssen via Video- und Telefonkonferenz“ besteht auch noch die Möglichkeit, Ausschüssen gemäß § 28 (1) und (2) BetrVG bestimmte Beschlussbefugnisse zu übertragen. Dies gilt jedoch nicht für alle Betriebe und alle zu beschließenden Sachverhalte.
Quellen:
IG Metall Vorstand: „FAQ Betriebsvereinbarung Pandemie“ und Peter Wedde/BUND-Verlag.
Internet-Links
- Ministererklärung Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil am 20.3.2020: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2020/ministererklaerung-arbeit-der-betriebsraete-unterstuetzen.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- Einschätzung von Peter Wedde, Jurist, für den BUND-Verlag: www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~7-Fragen-zur-Betriebsratsarbeit-waehrend-der-Corona-Krise~