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Quo vadis, Arbeitnehmerdatenschutz?

Mitbestimmung bei IT-Überwachung stärken!

Viele Jahre ist die europäische Datenschutzgrundverordnung EU-DSGVO diskutiert worden. Dabei standen Themen wie anonymes Surfen oder das Löschen von Daten im Internet häufig im Zentrum der öffentlichen Diskussionen. Aber die EU-DSGVO berührt neben den Rechten der Bürger und Konsumen­ten auch die Rechte der Beschäftigten, z. B. wenn sie persönlich der Verarbeitung ihrer Daten zustimmen sollen oder ihre Daten im Konzern weitergegeben werden. Daher hat sie erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer und die betrieblichen Interessen­ver­tretungen.

Ende 2015 hat es in Brüssel einen Kompromiss zur Daten­schutz­grundverordnung gegeben. Obwohl für März angekündigt, liegt die offizielle deutsche Fassung der EU-DSGVO noch nicht vor. Ebenso ist unklar, wann sie – im Jahre 2018 – in Kraft tritt.

Was heißt dies nun für den Arbeitnehmerdatenschutz? Zentrale Standards wie die Zweckbestimmung oder -bindung sind auch in der EU-DSGVO zu finden. Entscheidend ist § 82 EU-DSGVO „Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext“. Er regelt, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU hierzu eigene Gesetze verabschieden können. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass ein entsprechendes Gesetz im Bundestag verabschiedet wird. Das bedeutet, dass sich wichtige Datenschutz­be­stim­mungen ändern können – auch zum Schlechteren. Auch § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes, der eine allgemeine Regelung zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten enthält, kann zur Disposition stehen. Deshalb gilt es aufzupassen. Denn schon in 2010 hatte es einen Gesetzesentwurf zum Arbeit­nehmer­datenschutz gegeben, der nach heftigen Protes­ten der Gewerk­schaften kassiert wurde. 

Für Betriebs- und Personalräte gilt es allemal, die guten Mit­bestimmungsrechte z. B. nach § 87 I 6 BetrVG zu verteidigen und zu stärken.