Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer*innen „nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit“ festzulegen.
Hierbei stehen besonders die Anzahl der Nachtschichten in Folge oder die Länge der Arbeitsperioden (Schichtfolgen) im Fokus. Im Jahr 2007 stufte die Internationale Krebsagentur langjährige Schichtarbeit, die zur Störung des biologischen „zirkadianen“ Rhythmus führt, als wahrscheinlich krebserregend (Gruppe 2A) ein.
Die Empfehlung, möglichst wenige Nachtschichten in Folge einzuplanen, ist zu unspezifisch. Bereits 2013 hat das Arbeitsministerium NRW deshalb in einem Erlass zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes folgende Parameter veröffentlicht, die für die Arbeit der Betriebsräte, insbesondere für die Aushandlung mit der Geschäftsführung, deutlich hilfreicher sind:
- Planung von in der Regel nicht mehr als 2 bis 4 Nachtschichten in Folge sowie
- Vermeidung von Arbeitsperioden von mehr als 7 Arbeitstagen in Folge.
Auch laut Arbeitsschutzgesetz wird der Arbeitszeit ein Gefährdungspotenzial für die Gesundheit zugesprochen. Deshalb müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Schichtplangestaltung festgelegt werden. Auch hier greift die Mitbestimmung. Gerne unterstützt die TBS mit ihren Angeboten bei der Umsetzung.