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Mitbestimmung bei Nacht- und Schichtarbeit

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer*innen „nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit“ festzulegen.

Hierbei stehen besonders die Anzahl der Nachtschichten in Folge oder die Länge der Ar­beitsperioden (Schichtfolgen) im Fokus. Im Jahr 2007 stufte die Internationale Krebsagentur lang­jährige Schicht­arbeit, die zur Störung des biologischen „zirkadianen“ Rhyth­mus führt, als wahrscheinlich krebserregend (Gruppe 2A) ein.

Die Empfehlung, möglichst we­nige Nachtschichten in Folge ein­zuplanen, ist zu unspezifisch. Bereits 2013 hat das Arbeitsministerium NRW deshalb in ei­nem Erlass zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes folgende Parameter veröffentlicht, die für die Arbeit der Betriebsräte, insbesondere für die Aushandlung mit der Geschäftsführung, deutlich hilfreicher sind:

  • Planung von in der Regel nicht mehr als 2 bis 4 Nachtschichten in Folge sowie
  • Vermeidung von Arbeitsperioden von mehr als 7 Arbeitstagen in Folge.

Auch laut Arbeitsschutzgesetz wird der Arbeitszeit ein Gefährdungspotenzial für die Gesundheit zugesprochen. Deshalb müs­sen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung konkrete Ar­beits­schutz­maß­nahmen bei der Schichtplangestaltung festgelegt werden. Auch hier greift die Mitbestimmung. Gerne unterstützt die TBS mit ihren Angeboten bei der Umsetzung.