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Insolvenz des Arbeitgebers: Was man außer Hoffen und Bangen tun kann

Kommt es nach langer Leidensphase und trotz vieler Verzichts­leistungen doch zum Insolvenzantrag, dann sind Belegschaft und Betriebsrat häufig am Ende ihrer Kraft. Aber bei einer Insol­venz des Arbeitgebers ist viel zu beachten und man muss sich sehr aktiv kümmern.

Der Insolvenzantrag ist nicht automatisch das Ende des Un­ter­nehmens und seiner Arbeitsplätze. Wird ein Insolvenz­ver­fahren eröffnet, dann bestellt das Gericht im Regelfall einen In­solvenz­verwalter, bildet einen Gläubigerausschuss und organisiert Gläubigerversammlungen. In diesen Gremien wird über die Fort­führungsmöglichkeiten des Unternehmens beraten und über Sanierungspläne entschieden. 

Die Arbeitnehmervertreter haben Beteiligungsrechte, die sie unbedingt geltend machen sollten. Sie haben das Recht, zu den Sanierungsplänen Stellung zu nehmen. Und den Arbeitneh­mervertretern steht ein Sitz im Gläubigerausschuss zu. Dieses Gremium hat gleich zu Beginn des Verfahrens entscheidenden Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters. 

Es gibt sogenannte Insolvenzplanverfahren, in denen das Ge­richt keinen Insolvenzverwalter schickt, sondern dem Unter­nehmen die Eigenverwaltung gewährt. Auch in diesem Fall haben Arbeitnehmervertreter das Recht, bei der Erarbeitung von Insolvenzplänen beratend mitzuwirken.

Die vielen Insolvenzbesonderheiten muss der Betriebsrat auch kennen: Kündigungsfristen verkürzen sich generell auf nur noch drei Monate. Sozialplanmittel, bzw. Abfindungen, sind gedeckelt, und es gibt Einschränkungen beim Interessenausgleich und der Sozialauswahl. Betriebsänderungen können vom Arbeit­geber leichter durchsetzbar sein. Nicht zuletzt können Arbeits­zeit­guthaben wegen mangelnder Insolvenzsicherung gefährdet sein. Es gibt also viel zu klären und zu regeln.

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