| Lesedauer: 3 Minuten

Erweiterte Mitbestimmung: Das neue LPVG NRW ist ein Fortschritt!

Was für Betriebsräte in der Wirtschaft seit Jahrzehnten üblich ist und sich bewährt hat, ist nun auch für Personalräte möglich

Seit über zwei Jahren ist das nivellierte  Landespersonal­ver­tretungsgesetz (LPVG) in NRW bereits in Kraft. Die Bilanz ist bisher positiv. In entscheidenden Themenfeldern, bei denen die Personalvertretungen zuvor immer wieder an Grenzen gestoßen sind, wurden Präzisierungen vorgenommen und die Rechte für die Interessenvertretungen erweitert. Besonders wichtig ist der neuartige Unterrichtungsanspruch, der erweiterte Mitbe­stim­mungskatalog, das prozessbegleitende Mitbestimmungs­ver­fah­ren und die Beteiligung in Wirtschaftsangelegenheiten.

So ist nach § 65 (1) S. 3 u. 4 LPVG NRW der Personalrat (PR) frühzeitig und fortlaufend bei Reorganisations- und Moder­ni-s­ierungsprojekten zu unterrichten. Darüber hinaus hat er ein Teil­nahmerecht an allen vorbereitenden Arbeitsgruppen. Wird in einer Kreis-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung eine Aufgaben­kritik durchgeführt, so hat dies erfahrungsgemäß in allererster Linie Einsparungen zum Ziel. Es hat sich anhand zahlreicher Beispiele gezeigt, dass die Personalvertretungen seit der Ni­vellie­rung sehr viel besser eingebunden werden und deshalb mögliche Auswirkungen erwogener Maßnahmen frühzeitiger erörtert werden können.

Die Ausweitung des Mitbestimmungskatalogs führt zu weiteren wesentlichen Verbesserungen der Arbeit der Personal­vertre­tun­gen. So hat der Personalrat jetzt immer ein Mitbe­stim­mungs­recht bei dauerhaften Aufgabenausgliederungen an Dritte in jeglicher Rechtsform (§ 72 (4), Nr. 22 LPVG NRW). Egal, ob es sich um ein PPP-Projekt handelt oder die Gründung einer GmbH oder einer AÖR. 

Sehr bedeutsam ist auch der neue § 65a des LPVG NRW: Personalratsgremien können einen Wirtschaftsausschuss bilden und können diesen nutzen, um frühzeitig über alle wirtschaftlichen Entwicklungen informiert zu werden. Was für Betriebsräte in der Wirtschaft seit Jahrzehnten üblich ist und sich bewährt hat, ist nun auch für Personalräte möglich.

Wir, die TBS NRW, können Personalratsgremien bei allen Fragen der erweiterten Mitbestimmung unterstützen.