Der Datenschutz bringt in 2018 viele Veränderungen mit sich. Deshalb sollte die Interessenvertretung sich frühzeitig mit dem Thema beschäftigen.
Zum Hintergrund: Die Europäische Union hat die alte Datenschutzrichtlinie durch eine Datenschutzverordnung ersetzt. Diese tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Die Verordnung gilt im Gegensatz zu einer Richtlinie direkt in den EU-Mitgliedsländern und ersetzt in Deutschland damit an vielen Stellen unser bisheriges Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Allerdings ist in der neuen Verordnung der Datenschutz für Beschäftigte kaum erwähnt. Dies hatte zur Folge, dass in Deutschland ein neues Datenschutzgesetz verabschiedet wurde, das im Mai 2018 in Kraft tritt. Dieses schließt die Lücke. Inhaltlich ändern sich einige Sachverhalte, die auch die Interessenvertretungen und die Arbeitgeber betreffen – so etwa die Regelungen zur Videoüberwachung, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten oder die Bedeutung der Zweckbindung. Was dies für den Beschäftigtendatenschutz bedeutet, ist letztendlich auf der betrieblichen Ebene zu klären.
Aber aufgepasst, dies bedeutet in keinem Fall, dass alle Betriebsvereinbarungen neu geschrieben werden müssen. Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien und dieser hat natürlich weiterhin seine Wirkung: „Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt“ (§ 26 6. BDSG neu). Auch die möglichen Forderungen der Arbeitgeber, eine neue Vereinbarung abzuschließen, sind erst einmal aus der Sicht der Interessenvertretungen zu bewerten und wenn, dann mit Bedacht anzugehen. Dennoch ist es sinnvoll, die betrieblichen Regelungen zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten – vor allem dann, wenn die neuen Bestimmungen den Datenschutz strenger fassen als es die bisherige Betriebsvereinbarung tut.
Die TBS steht Euch bei allen Fragen zur Betriebsvereinbarung zur Verfügung, etwa in Form individueller Betriebsseminare oder durch Unterstützung bei der Gestaltung Eurer Vereinbarungen und IT-Systeme.