Wichtiger Baustein des gesunden Betriebes
Die Gesetzgebung verpflichtet den Arbeitgeber, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten zu gewährleisten und stetig zu verbessern. Hierfür muss er die möglichen Gefährdungen im Betrieb beurteilen und Maßnahmen zur Abhilfe umsetzen. Dieser Prozess muss ganzheitlich alle körperlichen und psychischen Belastungen der Beschäftigten berücksichtigen. Dies gilt auch für Bildschirmarbeitsplätze und insbesondere für die genutzte Software! Für die Interessevertretung ein wichtiges Arbeitsfeld.
Wenn EDV-Programme ohne übermäßigen körperlichen und mentalen Aufwand bedient werden können, wird von ergonomischer Software gesprochen. Eine gute Software zeichnet sich durch die Adaptierbarkeit an die Sehfähigkeiten und geistigen Fähigkeiten des Beschäftigten aus. Die Software muss jedoch zudem zu den Aufgaben, zur Hardware und der Arbeitsumgebung passen. Die Anforderungen gelten somit auch für die Software mobiler Computer, wie Tablet, Handy oder Notebook.
In der betrieblichen Praxis zeichnet sich oft ein anderes Bild ab: Software wird hingenommen, wie sie ist, und findet in der Gefährdungsbeurteilung kaum Berücksichtigung. Beschäftigte plagen sich dann mit zu kleiner Schrift, schlechter Informations- und Farbgestaltung oder viel zu langen Antwortzeiten des Programms. In der Folge können u. a. das Sehvermögen und die Konzentration leiden, Stress entstehen.
Bevor es so weit kommt, sollte die Interessenvertretung initiativ werden und die Möglichkeiten der Mitbestimmung nutzen – bei der Gefährdungsbeurteilung ebenso wie bei der Regelung neuer Software. So lassen sich Arbeitsbedingungen nachhaltig verbessern. Die TBS NRW steht dabei gerne beratend zur Seite. Zudem veranstalten wir zu den Gestaltungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten in der zweiten Jahreshälfte 2019 das Profi-Seminar „Softwareergonomie als ein Baustein gesunder Arbeitsbedingungen in der digitalen Welt“.