Das am 21. Mai 2021 durch den Bundestag beschlossene „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ soll neuen Schwung für die Mitbestimmung in der zunehmend digitalen Arbeitswelt bringen, demokratische Prozesse in den Unternehmen etablieren und die virtuelle Betriebsratsarbeit dauerhaft ermöglichen. Neue Herausforderungen, wie beispielsweise der Umgang mit KI-Technologien, sollen unter anderem durch erleichterten Zugriff auf externen Sachverstand besser bewältigt werden können.
Die wichtigsten Ergänzungen auf einen Blick:
- Wahlen und Neugründung von Betriebsratsgremien vereinfacht
In Betrieben mit bis 20 Beschäftigten werden keine Stützunterschriften mehr benötigt (§ 14 Abs. 4 BetrVG) in Unternehmen mit bis 100 nur noch mindestens zwei. Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 14a BetrVG) für Betriebe mit 5 bis 100 Beschäftigten. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten sollen Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren können. - Virtuelle Betriebsratssitzungen
Zukünftig sind Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz zulässig. Dies ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft (§ 30 BetrVG Absatz 2 und 3). - Elektronische Signatur für Beschlüsse der Einigungsstelle und für Betriebsvereinbarungen
Nach § 76 Abs. 3 Satz 4 hat der Einigungsstellenvorsitzende die Beschlüsse der Einigungsstelle und nach § 77 Abs. 2 Satz 2 die Parteien die Betriebsvereinbarungen zu unterschreiben. Die neue Regelung stellt klar, dass die Schriftform durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden kann. - Datenschutzrechtliche Verantwortung § 79a BetrVG
Klarstellung: Verantwortlichkeit für den Datenschutz bleibt beim Arbeitgeber. Betriebsrat ist Teil der verantwortlichen Stelle. - Mitbestimmung bei mobiler Arbeit – Erweiterung des § 87 Abs. 1 Nummer 14
Neues Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung der Durchführung von mobiler Arbeit. Bereits bestehende Mitbestimmungsrechte gelten unverändert fort. Zusätzlich wurde der Unfallschutz für Beschäftigte im Homeoffice erweitert. - Künstliche Intelligenz neue Technologien mitbestimmen
Bei Einführung und Anwendung von KI-Technologien, soll der Betriebsrat leichter Sachverständige (§ 80 Abs. 3 BetrVG) hinzuziehen dürfen. Weiterhin wurden die Informationsrechte bei den Planungen der Einführung von KI (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) gestärkt und die Mitbestimmungsrechte bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien (§ 95 Abs. 2a BetrVG) klargestellt: Sie gelten auch, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien KI zum Einsatz kommt.