Noch immer haben betroffene Beschäftigte ein geringes Vertrauen in den Prozess der betrieblichen Eingliederung nach längerer Krankheit. Angst vor Arbeitsplatzverlust und das Offenlegen der Krankengeschichte spielen dabei eine besondere Rolle. Dass das nicht so sein muss – dafür sorgt das Gesetz zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), das im letzten Jahr sein 10jähriges Jubiläum feierte.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Mai 2004 muss der Arbeitgeber initiativ werden und Beschäftigten nach langer Krankheit ein strukturiertes BEM anbieten. Arbeitsplatzerhaltung und der sensible Umgang mit personenbezogenen Daten sind dabei zentrale Forderungen. Zudem hat die betriebliche Interessenvertretung vielfältige Mitbestimmungsrechte bei Umsetzung und Ausgestaltung des BEM. Um Akzeptanz und Teilnahmebereitschaft zu erreichen, bedarf es einer Vertrauenskultur. Dazu gehört, dass die Teilnahme am BEM freiwillig ist und dass das BEM-Team Vertrauen in der Belegschaft genießt. Aber es müssen noch weitere Anforderungen erfüllt sein:
- der Betriebs-/Personalrat ist am Aufbau beteiligt und bringt sich gestaltend ein,
- BEM-AkteurInnen sind geschult, arbeiten auf Basis rechtlicher und fachlicher Anforderungen,
- das BEM-Team hat Kompetenz in der Gesprächsführung,
- es existiert eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung mit Datenschutzkonzept,
- Führungsverantwortliche sind geschult und eingebunden,
- eine Gefährdungsbeurteilung in punkto körperlicher und psychischer Belastungen wird erhoben und gelebt,
- Rehabilitationsträger sind bekannt, werden fallbezogen eingebunden, um sachliche, technische und finanzielle Unterstützung einzuholen.
Die TBS beim DGB NRW unterstützt die betriebliche Interessenvertretung bei ihren Mitbestimmungsmöglichkeiten, der Umsetzung des BEM und bei der Ausgestaltung einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung.