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Auslagerung durch Werkvertrag: Im Interesse aller Beschäftigten handeln!

Der Einsatz von Fremdfirmen, wie z. B. externen Kantinen­betreibern oder Reinigungsunternehmen, ist vielfach nichts Neues. Doch im Zuge der verbesserten Arbeitsbedingungen in der Leiharbeit – Stichworte: Lohnuntergrenze und Branchen­zuschläge – sind Arbeitgeber dazu geneigt, auch bei zentralen Betriebsteilen vermehrt auf kostengünstigere Werkverträge zurückzugreifen. Ein wachsendes Aktionsfeld für die Interessen­vertretung.

Denn mit der zunehmenden Nutzung von Werkverträgen ist eine neue Qualität der Auslagerung erreicht, die sich für alle Be­schäftigen negativ auswirken kann. Tarifverträge, Betriebs­ver­einbarungen und Mitbestimmungsrechte werden umgangen. Hierunter haben maßgeblich die Werkvertrags­be­schäf­tigten zu leiden. Hinzu kommt, dass der beträchtliche Lohn­abstand zu den Tariflöhnen auch die Stammbelegschaft unter Druck setzt. Wenngleich das Betriebsverfassungsgesetz in punkto Werk­ver­trag keine harte Mitbestimmung vorsieht, kann die Interessen­vertretung in zwei Situationen wesentlichen Einfluss im Sinne aller Arbeitnehmer nehmen:

  • Im Vorfeld können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden, die z. B. die Anzahl der Werkverträge festlegen und die Firmenbereiche definieren, in denen Werkverträge zulässig sind.
  • Ist die Fremdfirma bereits im Betrieb, bieten der Arbeitsschutz, die Arbeitszeit oder die Betriebsorganisation Ansatzpunkte für die Interessenvertretung, Einfluss auszuüben. 

Und nicht zuletzt stellt sich jenseits dieser beiden Handlungs­ansätze immer die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Be­schäf­tigungsform um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung in Form der so genannten Scheinwerkverträge oder um echte Werkverträge handelt. 

Die TBS NRW steht Interessenvertretungen für eine individuelle Beratung gerne zur Seite.