Der Einsatz von Fremdfirmen, wie z. B. externen Kantinenbetreibern oder Reinigungsunternehmen, ist vielfach nichts Neues. Doch im Zuge der verbesserten Arbeitsbedingungen in der Leiharbeit – Stichworte: Lohnuntergrenze und Branchenzuschläge – sind Arbeitgeber dazu geneigt, auch bei zentralen Betriebsteilen vermehrt auf kostengünstigere Werkverträge zurückzugreifen. Ein wachsendes Aktionsfeld für die Interessenvertretung.
Denn mit der zunehmenden Nutzung von Werkverträgen ist eine neue Qualität der Auslagerung erreicht, die sich für alle Beschäftigen negativ auswirken kann. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Mitbestimmungsrechte werden umgangen. Hierunter haben maßgeblich die Werkvertragsbeschäftigten zu leiden. Hinzu kommt, dass der beträchtliche Lohnabstand zu den Tariflöhnen auch die Stammbelegschaft unter Druck setzt. Wenngleich das Betriebsverfassungsgesetz in punkto Werkvertrag keine harte Mitbestimmung vorsieht, kann die Interessenvertretung in zwei Situationen wesentlichen Einfluss im Sinne aller Arbeitnehmer nehmen:
- Im Vorfeld können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden, die z. B. die Anzahl der Werkverträge festlegen und die Firmenbereiche definieren, in denen Werkverträge zulässig sind.
- Ist die Fremdfirma bereits im Betrieb, bieten der Arbeitsschutz, die Arbeitszeit oder die Betriebsorganisation Ansatzpunkte für die Interessenvertretung, Einfluss auszuüben.
Und nicht zuletzt stellt sich jenseits dieser beiden Handlungsansätze immer die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Beschäftigungsform um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung in Form der so genannten Scheinwerkverträge oder um echte Werkverträge handelt.
Die TBS NRW steht Interessenvertretungen für eine individuelle Beratung gerne zur Seite.