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Arbeitsstättenverordnung: Was ist neu?

Die Arbeitsstättenverordnung (kurz: ArbStättV) ist seit über 40 Jah­ren ein wichtiges Werkzeug für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Viele Regelungen in der neuen ArbStättV sind als Schutzziele so formuliert, dass sie dem Arbeitgeber betriebliche Ermessens- und Beurteilungsspielräume lassen. Dies eröffnet Mitbe­stim­mungs­mög­lichkeiten für die Interessenvertretung bei der Ge­staltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Gerne helfen wir Betriebsräten, etwa in Form eines Betriebsseminars rund um alle Neuerungen der Arbeitsstättenverordnung oder bei der For­mu­lierung einer individuellen Betriebsvereinbarung zu Mindestan­forderungen.

Die wichtigsten Bestimmungen der Neufassung vom November 2016, die seit dem 3. Dezember 2016 in Kraft ist:

  • Die bisherige Bildschirmarbeitsverordnung ist vollständig in die ArbStättV aufgegangen und entfällt als eigenständige Regelung.  
  • Es wurden erstmals Regelungen zur Telearbeit aufgenommen, insbesondere zu vom Arbeitgeber eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen im Privatbereich.    
  • Auch stellt die neue ArbStättV (nochmals) klar, dass psychische Belastungen am Arbeitsplatz Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sind. 
  • Die Verpflichtung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird gestärkt, die Regelungen zur Arbeitsschutzunterweisung verbessert.