Die Arbeitsstättenverordnung (kurz: ArbStättV) ist seit über 40 Jahren ein wichtiges Werkzeug für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Viele Regelungen in der neuen ArbStättV sind als Schutzziele so formuliert, dass sie dem Arbeitgeber betriebliche Ermessens- und Beurteilungsspielräume lassen. Dies eröffnet Mitbestimmungsmöglichkeiten für die Interessenvertretung bei der Gestaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Gerne helfen wir Betriebsräten, etwa in Form eines Betriebsseminars rund um alle Neuerungen der Arbeitsstättenverordnung oder bei der Formulierung einer individuellen Betriebsvereinbarung zu Mindestanforderungen.
Die wichtigsten Bestimmungen der Neufassung vom November 2016, die seit dem 3. Dezember 2016 in Kraft ist:
- Die bisherige Bildschirmarbeitsverordnung ist vollständig in die ArbStättV aufgegangen und entfällt als eigenständige Regelung.
- Es wurden erstmals Regelungen zur Telearbeit aufgenommen, insbesondere zu vom Arbeitgeber eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen im Privatbereich.
- Auch stellt die neue ArbStättV (nochmals) klar, dass psychische Belastungen am Arbeitsplatz Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sind.
- Die Verpflichtung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird gestärkt, die Regelungen zur Arbeitsschutzunterweisung verbessert.