Rufbereitschaft im Aufwind
Immer mehr Beschäftigte leisten Rufbereitschaftsdienste. Die Gründe liegen auf der Hand: Rufbereitschaft stellt etwa eine lückenlose Versorgung der Bevölkerung, die Funktion technischer Anlagen und Serviceleistungen rund um die Uhr sicher. Für die Beschäftigten kann sie aber auch negative gesundheitliche Wirkungen haben. Ein wachsendes Feld für den Betriebsrat.
Arbeitszeitrechtlich betrachtet gehört die Rufbereitschaft zur Ruhezeit. In den meisten Fällen ist der Aufenthaltsort frei wählbar, muss aber gewährleisten, dass der Arbeitsplatz in der vorgegebenen Zeit erreichbar ist. Typischerweise sind die Einsatzzeiten nicht vorhersagbar, d.h. Beschäftigte können ihre Freizeitaktivitäten während der Rufbereitschaft nicht frei planen. Und es sind nur die Einsatzzeiten, die als Arbeitszeit gewertet und entsprechend vergütet werden.
Erwiesenermaßen kann diese Arbeitsform zu Schlafstörungen oder Konzentrationsschwächen am Folgetag führen. Gemäß § 87 Absatz 1 BetrVG hat der Betriebsrat in punkto Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht und kann deshalb die Belastungen durch entsprechende Regelungen verringern. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei immer auf der in § 5, Satz 1 ArbZG vorgeschriebenen Einhaltung der 11 Stunden Ruhezeit nach dem letzten Einsatz. Hieraus können sich Schwierigkeiten ergeben. Hatte ein Beschäftigter einen Einsatz in der Zeit von 22 - 23 Uhr, darf er erst um 10 Uhr am Folgetag seine Regelarbeit wieder aufnehmen. Aber auch weitere Fragen können sich stellen:
- Können Beschäftigte Rufbereitschaften ablehnen?
- Wie viele Rufbereitschaften in Folge dürfen geplant werden?
- Sind Fahrtzeiten während der Rufbereitschaft Arbeitszeit?
- Zählt ein Anruf, der nur 5 Minuten dauert als Einsatz?
- Wie schnell muss ein Beschäftigter nach Anruf reagieren?
Diese und viele wichtige Aspekte mehr kann der Betriebsrat mitgestalten. Hierbei steht die TBS unterstützend zur Verfügung.